In Rücksprache mit der Landesregierung hat der Landessportbund Sachsen (LSB) die Bestimmungen der aktuellen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie der entsprechenden Allgemeinverfügung für den Vereinssport interpretiert und mit erklärenden Hinweisen versehen (siehe Link).
Vom generellen Verbot des Öffnens und Betreibens von Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateurbetriebs, welches die Corona-Schutz-Verordnung vorgibt, werden Ausnahmen gewährt für:
» Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand oder als Schulsport)
» organisiertes Training für Individualsportarten
» Sportwettkämpfe ohne Publikum für Individualsportarten
» Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), Nachwuchskader 2 des DOSB
» die dem LSB Sachsen durch den Landesfachverband gemeldeten, dem Landesstützpunkt bzw. Leistungszentrum zugeordneten Kadersportler
» Rehabilitationsreinrichtungen
» für den organisierten Sport unter freiem Himmel (eigener und ein weiterer Hausstand bis maximal zehn Personen)
» für Sportlerinnen und Sportler mit Arbeitsvertrag (sportlichen Leistung gegen ein Entgelt)
Die Auflagen und Hygiene-Bestimmungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bzw. der zugehörigen Allgemeinverfügung müssen dabei jederzeit eingehalten werden.
Bindend bleiben außerdem die Weisungen der Kommunen und der regional zuständigen Gesundheitsämter.
Ausführliche Hinweise und Informationen zum Thema hat der LSB auf seiner Website zusammengefasst.
Link:
» Corona-FAQ (LSB) vom 11.01.2021
Die FAQ-Seiten dienen als Handreichung zur ersten Information, nicht aber der Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen. Achtung - die Inhalte sind Veränderungen unterworfen und werden daher immer wieder aktualisiert und ergänzt.
Datum 03.11.2020