Satzung Impressum Datenpflege
  Fachverband für Gesundheits-, Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in den Turnsportarten  
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Satzung des Sächsischen Turn-Verbandes e.V.

 
Beschlossen auf dem 6. Landesturntag des STV am: 23. Oktober 1999 in Chemnitz
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
(1)
Der Sächsische Turn-Verband e.V. (im weiteren STV genannt) ist in Leipzig in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Leipzig. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(2)
Der STV ist Mitglied des Deutschen Turner-Bundes (DTB) und des Landessportbundes Sachsen.
 
(3)
Die Untergliederungen des STV richten sich nach den politischen Strukturen im Freistaat Sachsen. Entsprechend den drei Regierungsbezirken sind dies die Turngaue Chemnitz, Dresden und Leipzig. Die Turngaue können sich eigene Ordnungen und Satzungen geben, die denen des STV nicht widersprechen dürfen.
 
(4)
Untergliederungen der Turngaue sind Turnkreise. Turnkreise werden auf Vorschlag der Turngaue durch Beschluss des Präsidiums festgelegt.
 
§ 2
Ziele und Aufgaben
 
(1)
Der STV ist der Verband für Gesundheits-, Breiten- und Leistungssport in den vom DTB und vom Deutschen Sportakrobatikbund (DSAB) national und international vertretenen Sportarten und Disziplinen im Freistaat Sachsen.
 
(2)
Der STV vertritt das Turnen im Jahnschen Sinn als ein vielseitiges Angebot an sportlichen Aktivitäten. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Turnen und Sport. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

- Durchführung eines geordneten Spiel- und Übungsbetriebes,
- Beteiligung an Veranstaltungen und Wettbewerben,
- Aus- und Fortbildung sowie Einsatz von Übungsleiter/- innen und Trainer/- innen,
- Unterstützung der Mitgliedsvereine des STV bei der Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben.

 
(3)
Der STV fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er praktiziert parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche         Toleranz.
 
(4)
Der STV nimmt seine Aufgaben in den Bereichen des Gesundheits-, Breiten- und Leistungssports wahr. Der Breitensport umfasst ein vielseitiges Angebot an sportlichen Aktivitäten für Kinder, Jugendliche, Frauen, Männer und Ältere einschließlich der Pflege des Musik- und Spielmannswesens.
 
(5)
Aufgabe im Bereich Sport ist die Förderung der Leistungsentwicklung in allen, im STV betriebenen Wettkampfsportarten mit dem Ziel der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen.
 
(6)
Mittel zum Erreichen der Ziele sind unter anderem:
 
a)
die Förderung und Verbreitung des vielseitigen Turnens,
b)
die Durchführung turnerischer Wettkämpfe und Treffen innerhalb des STV, Teilnahme an Veranstaltungen des DTB, des DSAB und Förderung internationaler Begegnungen,
c)
planmäßige Übungs-, Wettkampf- und Lehrtätigkeit,
d)
Regelung des Wettkampfwesens,
e)
Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Kampf- und Schiedsrichtern sowie von Führungskräften,
f)
Zusammenarbeit mit Jugendverbänden und Unterstützung der Jugendpflege,
g)
Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Turnens und des Sports.
 
 
Zur Lösung dieser Aufgaben steht der STV im Kontakt mit Behörden, Institutionen und Organisationen, die sich mit dem Sport und der Jugenderziehung bzw. Jugendpflege befassen.
 
(7)
Der STV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(8)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(9)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(10)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3
Zuständigkeiten
 
(1)
Das Allgemeine Turnen im Breitensport umfasst ein vielseitiges Bewegungsangebot unter Einbeziehung musischer Aktivitäten.
 
(2)
Allgemeines Turnen ist offen für neue Entwicklungen und die Förderung von neuen Spiel- und Bewegungsformen mit hohem Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwert.
 
(3)
Im Gesundheits- und Breitensport ist der STV für folgende Fachgebiete zuständig:
 
a)
Gesundheitssport,
b)
alle Formen gymnastischer und tänzerischer Aktivitäten,
c)
Gerätturnen und ungebundenes Turnen,
d)
Wandern,
e)
Turnspiele,
f)
Musik- und Spielmannswesen.
 
(4)
Im STV gehören zum Bereich Sport die vom DTB vertretenen an nationalen und internationalen Wettkämpfen und Meisterschaften teilnehmenden Sportarten und die Sportakrobatik.
 
§ 4
Mitgliedschaft
 
(1)
Mitglieder des STV sind:
 
a)
ordentliche Mitglieder,
b)
außerordentliche Mitglieder,
c)
Ehrenmitglieder.
 
(2)
Ordentliche Mitglieder des STV sind gemeinnützige Turn- und Sportvereine.
 
(3)
Außerordentliche Mitglieder können andere Vereine und Organisationen werden, die die Zwecke und Grundsätze des STV anerkennen und fördern.
 
(4)
Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag an das Präsidium unter Beifügung einer Vereinssatzung und einer Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
 
(5)
Mit der Mitgliedschaft wird die Verbindlichkeit der Satzung und der Ordnungen des STV anerkannt. Die Satzungen der Mitgliedsvereine dürfen nicht in Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
 
(6)
Mit dem Beitritt der Vereine zum STV werden gleichzeitig alle Vereinsabteilungen   mit ihren Mitgliedern in den Fachgebieten, für die der STV seine Zuständigkeit erklärt hat (vgl. § 3), zu Angehörigen des STV.
 
(7)
Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des STV besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Präsidiums, durch Beschluss des Hauptausschusses, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme.
 
(8)
Die Mitgliedschaft endet:
 
a)
durch Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung,
b)
durch Auflösung oder Austritt eines Vereins aus dem STV,
c)
durch Ausschluss bei groben Verstößen gegen die Satzung, gegen Ordnungen des STV und bei verbandsschädigendem Verhalten,
d)
durch Vernachlässigung der Verbandspflichten nach fristgemäßer Mahnung.
 
(9)
Der Austritt kann nur unter der Einhaltung einer Frist von drei Monaten, zum 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben/Rückschein dem Präsidium gegenüber anzugeben. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel der Aufgabe zur Post maßgeblich. Bis zum Wirksamwerden des Austritts bestehen sämtliche Rechte und Pflichten aus der Satzung des STV, seinen Ordnungen, Beschlüssen seiner Organe und getroffenen Vereinbarungen fort.
 
(10)
Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Berufungen sind durch den Rechtsausschuss zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig. Mit dem Tag des Ausscheidens enden alle Rechte des Mitgliedes.
 
§ 5
Beiträge, Abgaben, Umlagen
 
(1)
Der STV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
 
a)
Mitgliedsbeiträge werden zur Deckung der Ausgaben des STV erhoben.
b)
Abgaben können zur Deckung der Kosten besonderer Vorhaben im Voraus beschlossen und erhoben werden.
c)
Umlagen können zur Finanzierung ungedeckter, unabweislicher Ausgaben nachträglich erhoben werden.
 
(2)
Grundlage für die Berechnung der Beitragszahlung ist die Zahl der durch die Bestandserhebung in den angehörenden Vereinen ermittelten Mitglieder in den vom STV vertretenen Fachgebieten. Die Zahlung erfolgt durch die Vereine an den STV.
 
§ 6
Sächsische Turnerjugend
 
(1)
Die Sächsische Turnerjugend (STJ) ist die Jugendorganisation des STV.
 
(2)
Die Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereine und ihre gewählten Vertreter bzw. Vertreterinnen bilden die STJ.
 
(3)
Die STJ gibt sich eine Jugendordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des STV stehen darf. Die Jugendordnung regelt die Zusammensetzung der Gremien und deren Aufgaben und Zuständigkeiten.
 
(4)
Sie führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des STV; sie entscheidet über die ihre zufließenden Mittel und rechnet gegenüber dem STV die Mittel ab.
 
(5)
Die in der Jugendordnung genannten Gremien entscheiden eigenständig für den Altersbereich bis 18 Jahre, ausgenommen sind die Fachgebiete des Bereiches Sport. Bei diesen eigenständigen Entscheidungen muss die STJ ihrer Mitverantwortung für die Gesamtbelange des STV Rechnung tragen.
 
§ 7
Organisation
 
(1)
Organe des STV sind:

- der Sächsische Landesturntag,
- der Hauptausschuss,
- das Präsidium,
- das geschäftsführende Präsidium,
- die Fachkommissionen.



Bestimmend für die Tätigkeit der Organe sind die Satzung und die Ordnungen des STV, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen. Die Mitglieder der Organe des STV arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie werden in ihrer Arbeit durch die Geschäftsstelle des STV unterstützt.
 
(2)
Eine Geschäftsordnung regelt die Zusammensetzung der Organe, die Anzahl ihrer Mitglieder und die Zahl der Zusammenkünfte, soweit dass nicht durch die Satzung bereits festgelegt ist.
 
(3)
Über alle Beratungen in den Organen ist ein Protokoll anzufertigen.
 
(4)
Die Protokolle  werden unterzeichnet von:

Sächsischer Turntag: Präsident des STV, Geschäftsführer des STV, Protokollschreiber
Hauptausschuss:        Präsident des STV, Geschäftsführer des STV, Protokollschreiber
Präsidium:                  Geschäftsführer, Protokollschreiber
Geschäftsführendes Präsidium: Geschäftsführer, Protokollschreiber
Fachkommissionen:   Landesfachwarte.

 
§ 8
Der Sächsische Turntag
 
(1)
Der Sächsische Turntag ist das oberste beschlussfassende Organ des STV. Er setzt sich zusammen aus:
 
a)
den Mitgliedern des Hauptausschusses,
b)
55 Abgeordneten der Vereine,
Die Abgeordneten der Vereine werden durch die Turngaue entsandt, deren Anzahl wird entsprechend der Mitgliederzahl nach einem Abgeordnetenschlüssel durch das Präsidium festgelegt.
c)
15 Vertreter der Turnerjugend,
d)
den Ehrenmitgliedern des STV.
 
(2)
Der Sächsische Turntag ist ab 1995 alle vier Jahre durchzuführen. Der Turntag ist durch den Präsidenten mindestens acht Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Tagesordnung, Tagungsbeginn und Ort sind den Delegierten spätestens vier Wochen zuvor schriftlich bekannt zu geben. Anträge an den Turntag sind mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzureichen. Sofern Änderungsanträge zur Satzung vorliegen, sind sie mit der Tagesordnung zu versenden.
 
(3)
Dem Sächsischen Turntag obliegt es,
 
a)
die Richtlinie für die Arbeit des Turntages festzulegen und sich eine Geschäftsordnung zu geben,
b)
die Berichte des Präsidiums, der Rechnungsprüfer, der Landesfachwarte und des Rechtsausschusses entgegenzunehmen und zu beraten,
c)
das Präsidium zu entlasten,
d)
ein Präsidium, mit Ausnahme des Vorsitzenden der STJ und des Geschäftsführers, und den Vorsitzenden des Rechtsausschusses zu wählen,
e)
über Anträge zu befinden, für die der Turntag zuständig ist,
f)
über Satzungsänderungen zu entscheiden (formelle Satzungsänderungen können im Präsidium erarbeitet und vom Hauptausschuss entschieden werden).
 
(4)

Die Beratungen des Turntages sind nicht öffentlich, sofern er nicht anders beschließt. Der Präsident oder ein Vizepräsident eröffnet den Turntag. Jeder ordnungsgemäß einberufene Turntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 
(5)
Ein außerordentlicher Turntag kann auf Beschluss des Präsidiums unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung frühestens vier Wochen und spätestens sechs Wochen nach Beantragung einberufen werden, oder wenn er von mindestens 1/3 der Mitglieder gefordert wird.
 
§ 9
Hauptausschuss
 
(1)
Der Hauptausschuss ist das zweithöchste Organ des STV. Ihn bilden:
 
a)
das Präsidium,
b)
2 Vertreter je Turngau,
c)
1 Vertreter je Landesfachkommission,
d)
vier gewählte Vertreter der STJ,
e)
die Ehrenmitglieder.
 
(2)
Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Die Tagesordnung, der Sitzungstermin und -ort sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen zuvor schriftlich bekannt zu geben.
 
(3)
Die Aufgaben des Hauptausschusses sind:
 
a)
Genehmigung des Haushaltsplanes,
b)
Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
c)
Bestellen von zwei Kassenprüfern und Entgegennahmen ihrer Berichte,
d)
Abstimmung über Beitragshöhe und Umlagen und Abgaben,
e)
Nachwahl ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder,
f)
Bestätigung von Landesfachwarten,
g)
Bestätigung von Ordnungen,
h)
Ernennung von Ehrenmitgliedern des STV.
 
§ 10
Präsidium des STV
 
(1)
Das Präsidium ist das Führungsorgan des STV. Es ist dem Sächsischen Landesturntag gegenüber rechenschaftspflichtig.
 
(2)
Aufgabe des Präsidiums ist die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des STV und die Wahrung der Ziele und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung. Im Übrigen ist das Präsidium für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Sächsischen Turntages oder des Hauptausschusses fallen.
 
(3)
Das Präsidium bilden:
 
a)
Präsident,
b)
Vizepräsident Allgemeines Turnen,
c)
Vizepräsident Sport,
d)
Vizepräsident Politik und Wirtschaft,
e)
Schatzmeister,
f)
Vertreter Öffentlichkeitsarbeit,
g)
Vertreter Umwelt/Frauen,
h)
Vertreter Gesundheitssport,
i)
Vorsitzender der STJ,
j)
Geschäftsführer mit beratender Stimme.
 
(4)
Die Mitglieder des Präsidiums außer i) und j) werden vom Sächsischen Turntag für die Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig und müssen einem Mitgliedsverein des STV angehören. Die Tätigkeit des Präsidiums vollzieht sich auf der Grundlage einer Geschäftsordnung.
 
(5)
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes oder bei nicht besetzten Stellen können diese Funktionen bis zur Neuwahl auf dem Verbandstag durch den Hauptausschuss besetzt werden.
 
(6)
Die gesetzliche Vertretung des STV erfolgt durch den Präsidenten allein oder durch mindestens zwei Vertreter des geschäftsführenden Präsidiums.
 
(7)
Das Gewährleisten der laufenden Geschäfte ist Angelegenheit der hauptamtlich besetzten Geschäftsstelle.
 
§ 11
Geschäftsführendes Präsidium
 
(1)
Das geschäftsführende Präsidium wird gebildet durch:
 
a)
den Präsidenten,
b)
die Vizepräsidenten,
c)
den Schatzmeister,
d)
den Geschäftsführer mit beratender Stimme.
 
(2)
Es regelt und beschließt zwischen den Präsidiumstagungen die Aufgaben entsprechend der Satzung des STV.
 
(3)
Das geschäftsführende Präsidium sichert die inhaltliche Vorbereitung der Präsidiumstagungen.
 
§ 12
Fachkommissionen
 
1)
Die Fachkommissionen sind Beratungs- und Vollzugsorgane des STV auf sport- und fachspezifischem Gebiet. Jede Fachkommission ist einem Vizepräsidenten unterstellt und wird von einem Landesfachwart geleitet. Das Vorschlagsrecht für die Landesfachwarte liegt bei den entsprechenden Vizepräsidenten. Der Landesfachwart beruft die Mitglieder seiner Kommission.
 
§ 13
Rechtsausschuss
 
1)
Der Rechtsausschuss ist das juristische Beratungsorgan des Präsidiums und wird von diesem berufen.
 
2)
Der Rechtsausschuss wird von seinem Vorsitzenden geleitet, der auch für seine Zusammensetzung zuständig ist.
 
§ 14
Beschlussfassung
 
1)
Beschlüsse der Organe des STV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ämterhäufung ist zulässig, begründet jedoch kein mehrfaches Stimmrecht; Stimmübertragung ist unzulässig. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.
 
2)
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Das Abstimmungsverfahren wird durch die Geschäftsordnung geregelt und ist für alle Wahlen in allen Organen, entsprechend vorzunehmen.
 
3)
Für Satzungsänderungen des STV ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
 
4)
Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge anzusehen, die ihrem Anliegen nach nicht fristgemäß eingereicht werden konnten. Dringlichkeitsanträge  bedürfen zu ihrer Behandlung der Zustimmung (einfache Mehrheit) des jeweiligen Organs.
 
§ 15
Auflösung des Sächsischen Turn-Verbandes e.V.
 
1)
Die Auflösung des STV kann nur durch einen zu diesem Zweck einberufenen Landesturntag erfolgen, wenn 2/3 der Delegierten vertreten sind. Wird die erforderliche Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von 30 Tagen ein neuer Turntag einberufen werden, der dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit   Zustimmung von ¾ der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
 
2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigende Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung von Turnen und Sport.

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